Zum Inhalt springen
Schweriner Rudergesellschaft von 1874/75 e.V. Ruderordnungsrg-admin2022-10-28T23:11:50+02:00
I. Grundlagen
- Diese Ruderordnung ist Grundlage des gesamten Ruderbetriebes der Schweriner Rudergesellschaft (SRG). Sie ist für Mitglieder und Nichtmitglieder bindend, wenn sie Material oder Gelände der SRG nutzen.
- Die SRG rudert nach dem rudertechnischen Leitbild des Deutschen Ruderverbandes (DRV) und beachtet die Sicherheitsrichtlinie des DRV. Die Teilnahme am Ruderbetrieb erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
- Die Nutzung des Bootshauses ist jederzeit möglich. Zwischen 22 und 6 Uhr ist besondere Rücksichtnahme auf Sportler, Nachbarn und Gäste erforderlich.
- Der pflegliche Umgang mit Anlagen, Einrichtungen und Material ist ebenso selbstverständlich wie die Beachtung der Grundsätze des Naturschutzes.
- Wenn Nicht-Mitglieder und Gäste Vereinsinventar und Vereinsanlagen nutzen, müsse sie dies rechtzeitig vorher in geeigneter Form dem Vorstand anzeigen. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss die Nutzung genehmigen.
II. Ruderbetrieb
- SRG-Boote nutzen darf, wer einen Anfängerkurs absolviert hat bzw. über ausreichende Ruderkenntnisse verfügt. Im Zweifel und über Ausnahmen kann der Vorstand entscheiden.
- Boote dürfen weder unterbesetzt noch überbesetzt genutzt werden.
- Jede Fahrt muss vor Beginn in das Fahrtenbuch mit allen erforderlichen Angaben eingetragen werden. Nach der Fahrt muss der Eintrag vervollständigt werden. Schäden sind ohne Angabe des Verursachers unverzüglich im Fahrtenbuch so zu notieren, so dass der Bootswart sich ein Bild über die erforderlichen Reparaturen machen kann.
- Vor jeder Fahrt muss für jedes Boot eine Obfrau bzw. ein Obmann benannt werden. Ansonsten obliegt den Steuerleuten diese Funktion. Auf Wanderfahrten bestimmt der Fahrtenleiter die Obleute. Bei minderjährigen Steuerleuten und ungesteuerten Booten ist die Bugfrau bzw. der Bugmann verantwortlich.
- Obmann für Ruderer unter 15 Jahren ist der anwesende Trainer bzw. Übungsleiter.
- Obleute tragen Verantwortung für Mannschaft und Material, kennen die Eigenheiten des SRG-Hausreviers und sind verantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und dieser Ruderordnung.
- Obleute und Steuerleute müssen ihre Befähigung durch den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung nachweisen. Die Eignung kann auch durch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen gegenüber dem Vorstand nachgewiesen werden.
- Jugendwanderfahrten, Fahrten außerhalb des Reviers, sowie mehrtägige Fahrten mit SRG-Booten sind dem Vorstand anzuzeigen.
- Aufgabe des Trainers ist die rudertechnische Anleitung sämtlicher Ruderer des Vereins. Der Trainer setzt bei seiner Arbeit folgende Gewichtungen:
Jugendliche und junge erwachsene Trainingsruderer
Kinder und Jugendliche, die Trainingsruderer werden wollen
Masters-Ruderer
allgemeiner Breitensport - Ruderer unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Motorbootes oder eines im Boot anwesenden Erwachsenen aufs Wasser. Ist ein Ruderer wenigstens 16 Jahre alt, so darf er auch dann ohne Begleitung aufs Wasser, wenn ein Erziehungsberechtigter zuvor eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben hat. Über Ausnahmen hiervon entscheiden der Übungsleiter oder Trainer.
- Minderjährige Anfänger erhalten ihre Ruderausbildung durch den Trainer/die Trainerin und/oder Übungsleiter der Schweriner Rudergesellschaft.
- Volljährige Anfänger müssen an einem Anfängerkurs der Schweriner Rudergesellschaft teilnehmen. Anfänger dürfen nur in Begleitung eines Übungsleiters oder eines vom Übungsleiter benannten Ausbilders rudern.
- Der Anfängerkurs beinhaltet eine Ausbildung in Theorie und Praxis unter anderem zu Grundlagen der Rudertechnik, zur Bootskunde, zu Ruderkommandos sowie zum Verhalten auf dem Wasser. Die erfolgreiche Teilnahme berechtigt zum Rudern in Gig-Mannschaftsbooten.
- Neue Mitglieder, die bereits rudern können, können dies beim Eintritt in den Verein durch geeignete Mittel gegenüber dem Vorstand nachweisen.
- Das Hausrevier der SRG umfasst den Schweriner See mit Innen- und Außensee, den Heidensee, den Ziegelsee mit Innen- und Außensee, den Burgsee sowie alle verbindenden Wasserläufe und Kanäle und den Störkanal bis Banzkow.
- Im Hausrevier liegen Naturschutzgebiete, die auch von Ruderbooten nicht befahren werden dürfen. Dies sind: Kaninchenwerder mit Ausnahme des Hafens und seiner direkten Zufahrt, Ziegelwerder, Großer Stein, Ramper Moor und Lieps.
III. Sicherheitskonzept
- Vereinsmitglieder und Gäste, die am Ruderbetrieb teilnehmen wollen, müssen schwimmen können. Minderjährige Steuerleute sollen bei widrigen Witterungsbedingungen eine Schwimmhilfe tragen.
- Bootsinsassen dürfen nicht durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Drogen beeinträchtigt sein.
- Im Winterhalbjahr ist der Ruderbetrieb nur in Ufernähe der Seen erlaubt. Bei Frostgefahr ruht der Ruderbetrieb.
- Für alle Fahrten gelten die Regelungen der jeweiligen Schifffahrtsstraßenordnungen.
- Wind und Wellenschlag im Hausrevier können besondere Gefahren darstellen. Vor jeder Fahrt ist die Wetterlage einzuschätzen, mindestens im Zweifelsfall muss auf die Ausfahrt verzichtet werden. Gefährdet eine Wetteränderung die sichere Weiterfahrt, zum Beispiel durch Strömungen, Wellenschlag, Sturm oder Gewitter, muss die Fahrt unterbrochen werden. Dazu ist ein Landgang notwendig.
- Die Ruderzeit ist so einzuteilen, dass die Fahrt mit Beginn der Dunkelheit beendet ist. Nach Sonnenuntergang sind die Boote entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu beleuchten.
IV. Schlussbestimmungen
- Trainer, Übungsleiter, der Sport- oder Bootswart sowie Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind bei Verstößen gegen die Ruderordnung berechtigt, einzelnen Ruderern ein zeitlich befristetes auf einzelne Boote beschränktes oder vollständiges Nutzungsverbot zu erteilen. Über das Nutzungsverbot ist dem Vorstand sofort schriftlich zu berichten.
- Diese Ruderordnung wurde vom Vorstand am 31. August 2017 beschlossen. Sie gilt ab sofort.
Page load link